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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Geschäftskunde)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Privatkunde)

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Jewellers Trade Services Partners, London
zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr gegenüber Unternehmen

1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

  • Sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote der Jewellers Trade Services Partners, 33 Cavendish Square, London, werden ausschließlich auf der Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) erbracht. Auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung gelten sie daher für alle künftigen Ge­schäftsbeziehungen. Die AGB gelten späte­stens in dem Zeitpunkt als angenommen, in den die Waren oder Leistungen angenommen werden.
  • Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei gelten nicht. Wir widersprechen hiermit eventuellen Gegenbestätigungen, welche die andere Vertragspartei unter Hinweis auf ihre Geschäfts­bedingungen ausspricht. Abweichungen von diesen AGB sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
  • Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss von Rechtsgeschäften in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  • Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Details Ihrer Bestellung, sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, per E-Mail zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie jederzeit hier.
    Die Details zu Ihren letzten Bestellungen finden Sie in Ihrem Kunden-Login wieder.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preise

  • Unsere Angebote sind unverbindlich.
  • Mit Ausnahme von Verträgen, die fernmündlich geschlossen werden, kommen diese erst mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung, Rechnungsübersendung) oder durch Auslieferung des Liefergegenstandes an die andere Vertragspartei zustande.
  • Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise (in Euro) zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Lieferung, Gefahrübergang

  • Verbindliche Liefertermine können nur schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn ihre Einhaltung aufgrund höherer Gewalt (Mobilmachung, Krieg, Auf­ruhr, Naturgewalt etc.) oder ähnlicher Ereignisse (Streik, Aussperrung etc.), nicht möglich ist.
    Teillieferungen und Teilleistungen können von uns jederzeit erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung oder Teilleistung für die andere Vertragspartei nicht von Interesse ist.
  • Der Gefahrübergang auf die andere Vertragspartei erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der Sendung an das Transportunternehmen oder in dem Zeitpunkt, in dem die Sendung unser Lager zu Versandzwecken verlassen hat. Sofern der Versand auf Wunsch der anderen Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf die andere Vertragspartei über.
  • Der Übergabe steht es gleich, wenn die andere Vertragspartei im Annahmeverzug ist.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche

  • Das Entgelt ist bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Die andere Vertragspartei kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn sie nicht innerhalb von zwei Valutatagen ab Fälligkeit zahlt.
  • Bei Zahlungsverzug hat die andere Vertragspartei die gesetzlichen Zinsen zu ent­richten. Nicht ausgeschlossen ist die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes oder eines weiteren Schadens auf unserer Seite. Der anderen Vertragspartei bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein höherer Schaden entstan­den ist.
  • Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die andere Vertragspartei im Hinblick auf das geschuldete Entgelt ist ausgeschlossen, wenn das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben ver­traglichen Verhältnis beruht.
    Ein Recht zur Aufrechnung steht der anderen Vertragspartei nur zu, wenn eine Gegenfor­derung rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten ist oder von unserer Seite anerkannt wurde.
  • Erlangen wir Kenntnis von Umständen jedweder Art, aufgrund derer die Kreditwürdigkeit der anderen Vertragspartei in Frage gestellt wird, steht uns das Recht zu, die Restschuld insgesamt fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw. zur Auszahlung oder Sicher­heitsleistung zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

  • Uns werden bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich aller Saldoforderungen aus Konto­korrent, die uns aus jeglichem rechtlichen Grund gegen die andere Vertragspartei jetzt oder in Zukunft zuste­hen, die nachfolgend aufgelisteten Sicherheiten gewährt. Soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt werden wir diese auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben.
  • Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung der Ware erfolgen stets für uns. Allerdings ist hiermit keine Verpflichtung für uns verbunden. Für den Fall des Erlöschens unseres (Mit-)Eigentums durch Verbindung vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass das (Mit-)Eigentum der anderen Vertragspartei an der einheitlichen Sache wertmäßig - maßgeblich ist der Rechnungswert - auf uns übergeht. Die andere Vertragspartei wird unser (Mit-)Eigentum (nachfolgend: Vorbehaltsware) unentgeltlich verwahren.
  • Die andere Vertragspartei hat das Recht, die Vorbehaltsware zu bearbeiten und zu veräußern, soweit dies innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsver­kehr erfolgt und solange sie nicht im Verzug ist. Nicht zulässig sind Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen. Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einem sonsti­gen rechtlichen Grund in Bezug auf diese bestehen (eingeschlossen sind sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt die andere Vertragspartei bereits jetzt in vollem Umfang sicherungshalber an uns ab. Die andere Vertragspartei wird widerruf­lich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzu­ziehen. Erfüllt die andere Vertragspartei ihre Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß, kann diese Einzugsermächtigung widerrufen werden.
  • Die andere Vertragspartei wird, für den Fall dass Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen (insbesondere im Wege der Pfändung), den oder die Dritten auf unser Eigentum hinweisen. Sie wird uns unverzüglich benachrichtigen, um uns die Möglichkeit zu geben, die aus unserem Eigentum folgenden Rechte durchzusetzen. Ist der Dritte nicht in der La­ge, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden (außer-)gerichtlichen Kosten zu er­statten, wird die andere Vertragspartei hierfür haften.
  • Bei Pflichtverletzungen der anderen Vertragspartei – insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer der anderen Vertragspartei gesetzten angemessenen Frist, zu leisten, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung zurückzunehmen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung. Die andere Vertragspartei ist zur Her­ausgabe verpflichtet.

6. Sachmängelhaftung

  • Leistungen oder Teile, die mit einem Sachmangel behaftet sind, der innerhalb der Verjährungsfrist zu Tage tritt und dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
  • Ansprüche aufgrund von Sachmängelhaftung verjähren in zwölf Monaten.
    Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi­gen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen.
  • Offensichtliche Mängel sind durch die andere Vertragspartei uns gegenüber innerhalb von zwei Tagen ab Erhalt des gelieferten Gegenstandes schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ansonsten ist eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
    Die andere Vertragspartei ist für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen beweispflichtig. Dies gilt insbesondere für den Sachmangel, den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge.
  • Uns ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
    Misslingt die Nacherfüllung, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    Für den Fall, dass die andere Vertragspartei nach Misslingen der Nacherfüllung Schadensersatz wählt, verbleibt der Vertragsgegenstand bei ihr, wenn ihr dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelfreien Sache begrenzt. Hiervon ausgenommen sind Fälle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
  • Beschreibungen von Eigenschaften des Vertragsgegenstandes (z.B. bei Vorgesprächen und Auskünften, in Prospekten oder in werblichen Anpreisungen) beinhalten keine Garantieerklärung.

7. Beschränkung der Haftung, Schadensersatz

  • Ansprüche der anderen Vertragspartei auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen (im Folgenden: Ersatzansprüche), aus jeglichem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche schuldrechtlicher oder deliktischer Natur) sind  ausgeschlossen.
  • Dies gilt nicht in Fällen zwingender Haftung, z. B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Ertragspflichten oder im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadens­ersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränken sich, soweit keine zwingende Haftung im Sinne von Satz 1 besteht, auf den vertrag­stypischen, vorhersehbaren Schaden.
    Die vorstehenden Regelungen bedeuten keine Änderung der Beweislast zum Nachteil der anderen Vertragspartei.

8. Schlussbestimmungen

  • Für alle Rechtsgeschäfte gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit der Regelungen des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen
  • Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Ge­schäftssitz oder der Gerichtsstand der anderen Vertragspartei.
  • Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rah­men sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so beeinträchtigt dies die Wirksam­keit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Der Vertrag kann in Deutscher oder Englischer Sprache abgeschlossen werden.
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